Bava Batra 99

Kapitel 99

א ואחת שיחד לה בכתובתה ואחת שהכניסה לו שום משלה
1 das er ihr für ihre Morgengabe bestimmt hat, und das sie als ihr Eigentum eingeschätzt mitgebracht hat. –
ב למעוטי מאי אילימא למעוטי שאר נכסים כל שכן דהויא ליה איבה דאמר לה עיניך נתת בגירושין ובמיתה
2 Was schließt dies aus; wollte man sagen, dies schließe andere Güter aus, so könnte ja um so mehr eine Feindschaft hervorgerufen werden, denn er könnte zu ihr sagen: du hast deine Augen auf die Scheidung oder [meinen] Tod gerichtet!?
ג אלא למעוטי נכסי מלוג האמר אמימר איש ואשה שמכרו בנכסי מלוג לא עשו ולא כלום
3 Vielmehr, dies schließt Nießbrauchgüter aus. – Amemar sagte ja aber, wenn der Ehemann oder die Frau Nießbrauchgüter verkauft hat, sei dies ungültig!? –
ד כי איתמר דאמימר היכא דזבין איהו ומית אתיא איהי ומפקא א"נ זבנה איהי ומתה אתא איהו ומפיק בתקנתא דרבנן וכדר' יוסי בר חנינא דאמר רבי יוסי בר חנינא באושא התקינו האשה שמכרה בנכסי מלוג ומתה הבעל מוציא מיד הלקוחות
4 Die Lehre Amemars bezieht sich auf den Fall, wenn er verkauft hat und gestorben ist, daß sie dann kommen kann und es abnehmen, oder wenn sie verkauft hat und gestorben ist, daß er dann kommen kann und es abnehmen, und zwar auf Grund der Anordnung der Rabbanan. Dies nach R. Jose b. Ḥanina, denn R. Jose b. Hanina sagte: In Uša ordneten sie an, daß, wenn eine Frau Nießbrauchgüter verkauft hat und gestorben ist, der Ehemann sie den Käufern abnehmen könne.
ה אבל היכא דזבינו תרוייהו לעלמא א"נ זבנה איהי לדידיה זבינה זביני
5 Wenn sie aber beide zusammen an einen Fremden verkauft haben, oder wenn sie an ihn verkauft hat, so ist der Verkauf gültig.
ו ואיבעית אימא אמימר דאמר כר' אלעזר
6 Wenn du aber willst, sage ich: Amemar ist der Ansicht R. Elea͑zars,
ז דתניא המוכר את עבדו ופסק עמו שישמשנו שלשים יום
7 denn es wird gelehrt: Wenn jemand einem seinen Sklaven verkauft und mit ihm vereinbart, daß er noch dreißig Tage in seinen Diensten verbleibe,
ח ר' מאיר אומר הראשון ישנו בדין יום או יומים מפני שהוא תחתיו והשני אינו בדין יום או יומים מפני שאינו תחתיו
8 so hat, wie R. Meír sagt, beim ersten [Eigentümer] das Gesetz von einem oder zwei Tagen Geltung, weil er in seinem Besitze ist, und beim zweiten hat das Gesetz von einem oder zwei Tagen keine Geltung, weil er nicht in seinem Besitze ist;
ט קסבר קנין פירות כקנין הגוף דמי
9 er ist der Ansicht, der Besitz der Früchte gleiche dem Besitze des Kapitals.
י ר' יהודה אומר השני ישנו בדין יום או יומים מפני שהוא כספו הראשון אינו בדין יום או יומים שאינו כספו קסבר קנין פירות לאו כקנין הגוף דמי
10 R. Jehuda sagt, beim zweiten habe das Gesetz von einem oder zwei Tagen Geltung, weil er sein Eigentum ist, und beim ersten habe das Gesetz von einem oder zwei Tagen keine Geltung, weil er nicht sein Eigentum ist; er ist der Ansicht, der Besitz der Früchte gleiche nicht dem Besitze des Kapitals.
יא ר' יוסי אומר
11 R. Jose sagt,